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AutorenbildPeter Brockmann

Neues Gesetz zum Elternunterhalt


Elternunterhalt
Elternunterhalt

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Klar ist: Eltern müssen für ihre Kinder zahlen. Jahrzehntelang. Werden die Eltern pflegebedürftig, kann auch umgekehrt der Nachwuchs zur Kasse gebeten werden. Das soll sich durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz weitestgehend ändern. Das sollten Sie wissen.

Das Altern der eigenen Eltern ist oftmals eine Belastung für den Nachwuchs. Und kann auch finanziell zur Hypothek werden. Denn nicht nur Eltern sind unterhaltspflichtig gegenüberihren Kindern, sondern auch umgekehrt. Nämlich dann, wenn die Eltern auf Hilfe angewiesen sind und die eigenen finanziellen Mittel dafür nicht ausreichen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz verspricht nun Entlastung.

Fragen und Antworten zum Thema:

Wie ist die derzeitige Rechtslage?

Grundsätzlich ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dass Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltspflichtig sind. Unabhängig vom Alter der Eltern und der Kinder. Dies gilt auch für den Fall, dass Eltern nicht genug Geld haben (ein Schonvermögen in Höhe von derzeit 5000 Euro pro Elternteil dürfen diese aber behalten), um ihre eigene Existenz abzusichern. Ist das elterliche Vermögen aufgebraucht und reichen die Leistungen der gesetzlichen und gegebenenfalls der privaten Pflegeversicherung nicht aus, können auch die Kinder zur Kasse gebeten werden.

Allerdings nur dann, wenn der Nachwuchs genug eigenes Einkommen oder über ein gewisses Vermögen verfügt. Das Sozialamt kann Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Denn zunächst zahlt das Amt und versucht dann, sich die Kosten bei den unterhaltspflichtigen Angehörigen wieder zu holen. Bei schweren Verfehlungen gegen das Kind kann dieses allerding vom Elternunterhalt befreit sein.

Was ist neu?

Mit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz soll künftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro (pro Kind) eine Unterhaltspflicht bestehen. Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden.

Wie waren die bisherigen Grenzen?

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Belastungen wie Tilgungsraten für das Eigenheim, die eigene Alters- und Krankenvorsorge, berufliche Aufwendungen, Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils und Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern werden in der Regel vom Einkommen abgezogen. Die Miete ist hingegen nicht abzugsfähig. Von diesem bereinigten Nettoeinkommen wird dann noch der Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Für Singles beträgt der Selbstbehalt derzeit 1800 Euro pro Monat. Zuzüglich 1440 Euro bei verheirateten Kindern für den Ehepartner.

Von dieser Summe, müssen die Kinder dann noch die Hälfte zahlen. Ein Rechenbeispiel: Liegt das bereinigte Einkommen bei 2800 Euro, wird davon der Selbstbehalt von 1800 Euro abgezogen. Es bleiben 1000 Euro übrig. Das Sozialamt kann vom Unterhaltspflichtigen also 500 Euro verlangen.

Was ist mit eigenem Vermögen?

Bisher konnte das Sozialamt auch verlangen, dass die Angehörigen ihre finanziellen Rücklagen anzapfen, um die Pflege der Eltern zu bezahlen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Einkommen für die Unterhaltszahlungen nicht ausreichend ist. Auch hier gibt es ein Schonvermögen, wofür es aber keine pauschalen Grenzen gibt - der Einzelfall entscheidet. Die selbstbewohnte Immobilie oder Rücklagen für die Altersvorsorge sind in jedem Fall vor einem Zugriff sicher. Genauso wie das eigene Auto oder Geld für den nächsten Urlaub.

Bleibt das Vermögen beim Angehörigen-Entlastungsgesetz verschont?

Im Gesetzentwurf heißt es dazu: "Mit Einführung einer 100.000-Euro-Grenze sowie einer entsprechenden Vermutungsregel entfällt in der Regel der Aufwand, Angaben über vorhandenes Vermögen und Einkommen zu machen. Was so viel bedeuten dürfte, dass das Vermögen in aller Regel nicht mehr zur Begleichung von Unterhaltsansprüchen herangezogen wird. Das Risiko, dass Kinder mit ihrem Vermögen für ihre Eltern einstehen mussten, war in der Vergangenheit allerdings schon sehr gering.

Wie hoch sind denn eigentlich die Pflegekosten?

Das kommt auf den Pflegegrad an. Bei Stufe 1 und 2 sind das ein paar Hundert Euro. Was oft noch aus der Rente der Eltern gezahlt werden kann. Teuer wird ein Heimaufenthalt bei Pflegegrad 4 oder 5. Dieser kostet im Bundesdurchschnitt rund 3350 Euro. Pro Monat. Von der Pflegeversicherung werden bei Pflegegrad 4 1775 Euro und bei Pflegegrad 5 2005 Euro übernommen. Den Rest, inklusive des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils, zahlen bei Nichtvorhandensein einer privaten Pflegeversicherung die Betroffenen selbst oder aber deren Angehörige.

Ist die private Pflegeversicherung mit dem neuen Gesetz überflüssig?

Nein. Zwar dürften die meisten unterhaltspflichtigen Angehörigen damit aus dem Schneider sein, aber ein Zugriff auf das Vermögen und die Rente des Pflegebedürftigen erfolgt nach wie vor. Wer also noch etwas vererben möchte, tut gut daran, privat vorzusorgen.

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